Telekonsile und Video-Wundvisiten: Den konkreten Leistungsrahmen vor der App prüfen
Nicht jede Videobesprechung folgt denselben Abrechnungsregeln. Welche Anforderungen Anlage 31b stellt und warum Bildqualität und Aufklärung wichtig bleiben.
Redaktioneller Stand:
Hintergrund & Quellenbefund
Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte regelt technische Verfahren für Videosprechstunden in der vertragsärztlichen Versorgung. Sie umfasst in ihrem Rahmen auch die Beteiligung von Pflegefachkräften und bestimmte Videofallkonferenzen. Vor einer Abrechnung ist deshalb die tatsächlich erbrachte Leistung dem einschlägigen Regelwerk zuzuordnen. [1]
Die Fassung vom 5. August 2026 verlangt insbesondere Ende-zu-Ende-Verschlüsselung der Inhalte während der Übertragung. Eine Peer-to-Peer-Verbindung ist vorgesehen; bei Abweichungen sind geeignete Schutzmaßnahmen verlangt. Daraus folgt kein ausnahmsloses Verbot jeder Serververmittlung. Technische Verbindungsdaten dürfen nur für notwendige Abläufe genutzt werden und sind spätestens nach drei Monaten zu löschen, nicht zwingend unmittelbar mit Gesprächsende. [1]
Die Nachweise für den Videodienst werden von den dafür vorgesehenen zertifizierenden Stellen geprüft. Eine umgangssprachliche Bezeichnung als KBV-zertifiziert kann diesen Unterschied verdecken. Die Eignung für die konkrete Untersuchung und eine verständliche Aufklärung bleiben daneben wichtig. [1], [2]
Einordnung & Grenzen
Dieser Beitrag bewertet keinen Anbieter pauschal anhand seiner Marke und erklärt nicht jede Nutzung einer Consumer-App automatisch zum Abrechnungsbetrug. Ob eine Leistung berechnungsfähig ist und weitere Voraussetzungen erfüllt sind, muss konkret geprüft werden. Eine Videoübertragung ist nicht für jede klinische Frage ausreichend.
Einfach erklärt
Fiktives Praxisbeispiel: Ein Arzt wird zu einer pflegerisch unterstützten Wundvisite zugeschaltet. Die Beteiligten prüfen vorab den vorgesehenen Dienst und die Leistung. Während des Gesprächs reicht die Darstellung für eine sichere Beurteilung nicht aus; es wird der vereinbarte andere Untersuchungsweg gewählt.
Empfehlungen für die Praxis
Unsere Empfehlung: Klären Sie zuerst Leistungsart, Teilnehmerkreis und Abrechnungsvoraussetzungen. Prüfen Sie die zum Einsatzzeitpunkt aktuellen Nachweise des konkreten Dienstes und gegebenenfalls die erforderliche Anzeige bei der zuständigen KV.
Testen Sie Bild, Ton, Beleuchtung und Verbindung mit geeigneten Testmaterialien. Vereinbaren Sie Kriterien, wann eine Fernbeurteilung abgebrochen oder ergänzt werden muss. Stellen Sie einen geschützten Raum sicher und klären Sie anwesende Personen zu Beginn.
Unterscheiden Sie die Aufzeichnungsvorgaben: Der Anbieter darf die Inhalte nicht einsehen oder speichern können; Aufzeichnungen zur Behandlungsdokumentation sind nach § 3 nur mit Einwilligung gestattet. Dokumentieren Sie das fachliche Ergebnis in der vorgesehenen Akte. [1] Eine stabile Verbindung ersetzt weder verständliche Information noch die Entscheidung, ob die Untersuchung auf diesem Weg medizinisch vertretbar ist.