← Zurück zum Blog
Ambulante PflegeHochHighlight

Die ePA in der Pflege: Berechtigter Zugriff statt vollständiger Akte auf Knopfdruck

Die ePA kann Informationen für die Versorgung bündeln. Was Pflegeeinrichtungen zu Zugriffsberechtigung, Widerspruch und eigener Dokumentation wissen sollten.

Redaktioneller Stand:

Hintergrund & Quellenbefund

§ 352 SGB V benennt zugriffsberechtigte Personen und bindet den Zugriff an die gesetzlichen Voraussetzungen. Technisch erreichbare Daten sind deshalb nicht automatisch für jede Person und jeden Zweck zur Einsicht freigegeben. Ein Bezug zur jeweiligen Versorgung und die einschlägige Berechtigung müssen bestehen. [1]

Die gematik erläutert für die Pflege den Zugriff über die Einrichtung und den Versorgungskontext. Welche Funktionen nutzbar sind, hängt auch von der Anbindung und der eingesetzten Software ab. Der institutionelle Zugang ist von der internen Zuweisung und Verantwortung einzelner Mitarbeitender zu unterscheiden. [2]

Versicherte haben Widerspruchsmöglichkeiten, die die gesamte ePA oder einzelne Verarbeitungen beziehungsweise Zugriffe betreffen können. Sie können außerdem über die vorgesehenen Wege Einfluss auf sichtbare Dokumente nehmen. Die ePA ist daher nicht automatisch eine vollständige, lückenlos historische Patientenakte. [3]

Einordnung & Grenzen

Der Beitrag verspricht kein Protokoll, das ausnahmslos jeden Klick einem einzelnen eHBA-Inhaber zuordnet, und keine unveränderliche Vollständigkeit der verfügbaren Informationen. Unbefugte Einsicht ist nicht ohne weitere Prüfung mit dem Straftatbestand des § 203 StGB gleichzusetzen.

Einfach erklärt

Fiktives Praxisbeispiel: Eine Pflegekraft findet keinen aktuellen Überleitungsbogen in der ePA. Sie schließt daraus nicht, dass keine Versorgung stattgefunden hat. Stattdessen nutzt sie den vereinbarten Klärungsweg und berücksichtigt, dass Dokumente fehlen oder aufgrund von Entscheidungen des Versicherten nicht sichtbar sein können.

Empfehlungen für die Praxis

Unsere Empfehlung: Prüfen Sie die aktuelle technische Anbindung und die für Ihre Berufsgruppen vorgesehenen Rechte. Schulen Sie Mitarbeitende zum zulässigen Versorgungszweck und zum Umgang mit nicht verfügbaren Informationen. Untersagen Sie private Neugierzugriffe ausdrücklich, ohne pauschale strafrechtliche Automatismen zu behaupten.

Erklären Sie den Betroffenen verständlich, welche Zugriffe und Widerspruchswege vorgesehen sind. Beachten Sie die in der Anwendung wirksamen Beschränkungen und klären Sie Unsicherheiten mit zuständigen Stellen.

Vergleichen Sie Angaben aus der ePA mit dem aktuellen Versorgungskontext; ein vorhandenes Dokument ist nicht automatisch die aktuelle Anordnung. Regeln Sie, wie relevante Informationen in eigene Arbeitsabläufe eingehen und wie widersprüchliche oder fehlende Angaben geklärt werden. Die ePA ergänzt den Informationsaustausch, ersetzt aber keine fachlich verantwortete Dokumentation und Kommunikation.

Primärquelle / Referenz

  1. [1] § 352 SGB V: Verarbeitung von Daten in der ePA durch zugriffsberechtigte Personen
  2. [2] gematik: ePA für alle – Informationen für die Pflege
  3. [3] gematik: Widerspruchsmöglichkeiten bei der ePA für alle