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Fußpflege & PodologieMittel

Der offene Bildschirm im Behandlungsraum – 10 Jahre Aufbewahrungspflicht (§ 630f BGB)

Validierte Fakten

Behandlungsdaten müssen nach § 630f BGB mindestens zehn Jahre fälschungssicher aufbewahrt werden. Gleichzeitig sieht der nächste Patient oft den ungesperrten Monitor mit Diagnosen des Vorgängers – ein Verstoß gegen Vertraulichkeitspflichten aus Art. 32 DSGVO.

Einfach erklärt

Der neugierige Blick über die Schulter. Wer vom Behandlungsstuhl den Bildschirm des Vorgängers lesen kann, deckt eine typische Datenschutzpanne auf.

IT-Sicherheitsrelevanz & Praxistipp

Bildschirmschoner mit Passwortsperre nach maximal 2 Minuten Inaktivität einstellen und Blickschutzfilter auf Praxis-Displays anbringen.

Primärquelle / Referenz