BGH VI ZR 383/19: Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO umfasst auch interne Notizen
Validierte Fakten
Der BGH stellte klar: Das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO ist weit auszulegen und umfasst nicht nur Stammdaten, sondern auch interne E-Mails, Telefonnotizen und Gesprächsprotokolle, die den Betroffenen betreffen.
Einfach erklärt
Die Einsicht in die geheime Personalakte: Wenn eine Firma Notizen über dich anfertigt, hast du grundsätzlich das Recht zu erfahren, was darin steht.
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Primärquelle / Referenz
- BGH Urteil vom 15.06.2021 – VI ZR 383/19